Mindestens einmal im Jahr, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, ist eine sog. ordentliche Gesellschafterversammlung durchzuführen, anlässlich welcher im wesentlichen die Jahresrechnung abzunehmen ist. Das GmbH-Recht enthält im Unterschied zum Aktienrecht keine besonderen Bestimmungen über die Protokollführung.
Das nachfolgende Protokoll traktandiert die anlässlich einer jährlichen Gesellschafterversammlung abzuhandelnden Geschäfte. Es steht der Geschäftsführung frei, weitere Traktanden in die ordentliche Gesellschafterversammlung aufzunehmen oder unter dem Jahr zusätzliche ausserordentliche Gesellschafterversammlungen durchzuführen.
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